1. Diese Einkaufsbedingungen sind Bestandteil der Bestellung. Entgegenstehende oder abweichende Lieferbedingungen des Lieferanten werden nicht anerkannt, es sei denn, dass DWA im Einzelfall ausdrücklich und schriftlich zugestimmt hat.

2. Sofern nichts anderes vereinbart, erfolgen die Bestellungen zu Festpreisen frei genannter Lieferadresse. Das Versand- und Transportrisiko trägt der Lieferant. Jegliche Korrespondenz ist mit den Bestellangaben zu versehen.

3. Bestellungen sind vom Lieferanten schriftlich zu bestätigen. Eine Änderung des Bestellumfangs berechtigt DWA die Lieferung zurückzuweisen und vom Vertrag zurückzutreten. Maßgebend für die Abrechnung sind die von DWA nach Anlieferung festgestellten Stückzahlen, Gewichte und Maße.

4. In den Rechnungen sind Netto-Warenwerte und die Umsatzsteuer mit Angabe der Steuersätze gesondert auszuweisen. Rechnungen müssen in Ausdrucksweise, Reihenfolge des Textes und der Preise der Bestellung entsprechen. Rechnungen sind, getrennt von der Warenlieferung, frühestens am Tage des Eingangs der Ware zuzustellen. Sie dürfen keinesfalls den Sendungen beigefügt werden. Zahlungen erfolgen unter Vorbehalt der Prüfung und Anerkennung der vertragsgemäßen Leistung und sind, soweit nicht andere Bedingungen schriftlich festgelegt werden, nach Wahl von DWA innerhalb von 14 Tagen mit 3 % Skonto oder innerhalb von 30 Tagen mit 2 % Skonto oder 90 Tagen netto zahlbar. Fristauslösend ist der Rechnungszugang, sofern zu diesem Zeitpunkt bereits Erfüllung der Leistungs-/Lieferverpflichtung eingetreten ist. Im Falle einer Leistungs-/Liefererfüllung nach Rechnungseingang ist der Tag der Lieferung bzw. der Erfüllung maßgebend für die Zahlungsfrist.

5. Die Lieferzeit läuft ab dem Bestelltag. Erfüllt der Lieferant nicht innerhalb der vereinbarten Lieferzeit, so haftet er nach den gesetzlichen Bestimmungen. Eine etwaige vereinbarte Vertragsstrafe für den Fall verspäteter Leistung/Lieferung bleibt davon im Rahmen des § 340 Abs. 2 BGB unberührt. Sobald der Lieferant erkennt, dass die Leistung/Lieferung ganz oder teilweise nicht rechtzeitig erfolgen kann, hat er DWA dies unverzüglich, mit Angabe der Gründe und der Dauer der Verzögerung, schriftlich anzuzeigen. Seine Haftung für Verzugsschäden bleibt hiervon unberührt.

6. Der Lieferant leistet Gewähr dafür, dass der Leistungs-/ Liefergegenstand keine seinen Wert oder seine Tauglichkeit beeinträchtigenden Mängel aufweist, sondern den in der Beschaffenheit angegebenen bzw. vereinbarten Bedingungen, sowie den zugesicherten Eigenschaften, den allgemein anerkannten Regeln der Technik, sowie den neuesten Vorschriften der Behörden, dem Produktsicherheitsgesetz, den jeweils gültigen sicherheitstechnischen Anforderungen und den Arbeitsschutz und Unfallverhütungsvorschriften entspricht. Der Lieferant verpflichtet sich, eine wirksame Qualitätssicherung durchzuführen, aufrecht zu erhalten und DWA nach Aufforderung nachzuweisen. DWA ist berechtigt, die vom Lieferanten durchgeführte Art und Weise der Qualitätssicherung jederzeit zu überprüfen. Entspricht der Leistungs-/Liefergegenstand nicht der vertraglich vereinbarten Qualität, Menge und / oder Güte, kann DWA nach ihrer Wahl die ihr gesetzlichen zustehenden Rechte geltend machen. Unter Ausschluss des § 377 HGB behält sich DWA ein 2-monatiges Rügerecht ab Empfang der Ware bzw. ab Entdeckung versteckter Mängel vor. Die Mängelverjährungsfrist beträgt, wenn nichts anderes vereinbart ist, 2 Jahre nach Abnahme der Leistung/Lieferung durch DWA. Sie endet, sofern nichts Anderweitiges vereinbart wurde, spätestens 2 ½ Jahre nach vollständiger Lieferung des gesamten Bestellumfangs des konkreten Auftrags. Die Mängelverjährungsfrist für Lieferungen, die entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für den Einsatz in einem Bauwerk bestimmt sind, beträgt 5 Jahre ab Einbau der Materialien im Bauwerk, maximal 5 ½ Jahre nach Lieferung der Materialien. Bei Mängelrügen verlängert sich die Mängelverjährungsfrist um die zwischen der Mängelrüge und der Mängelbeseitigung liegende Zeitspanne. Wird der Liefergegenstand ausgetauscht, beginnt die Mängelverjährungsfrist erneut. Bei teilweiser Erneuerung gilt dies für die erneuerten Teile. Ist die Ursache für den

Mangel ohne Analysen etc. nicht feststellbar, so ist DWA berechtigt alle Schadenserforschungskosten in Rechnung zu stellen, wenn nach diesen feststeht, dass der Lieferant den Schaden zu vertreten hat. Im Übrigen findet § 203 BGB ab Zusendung der Mängelanzeige durch DWA Anwendung. Die Nacherfüllung gilt als fehlgeschlagen, wenn der erste Versuch der Nacherfüllung fehlschlägt. Die aufgrund der Mängelverjährungsfrist beanstandeten Teile bleiben bis zur Ersatzlieferung zur Verfügung von DWA. In dringenden Fällen, bei Säumnis oder Erfolglosigkeit des Lieferanten in der Nacherfüllung kann DWA die Mängel auf Kosten des Lieferanten beseitigen. Im Übrigen haftet der Lieferant nach den gesetzlichen Bestimmungen. Die Geltung der §§ 439 Abs. 4, 635 Abs. 4 BGB wird ausgeschlossen.

7. Rechte und Pflichten aus dieser Bestellung sowie deren Ausführung sind nur mit schriftlichem Einverständnis von DWA übertragbar. Forderungen des Lieferanten gegen DWA dürfen nur mit schriftlichem Einverständnis der DWA abgetreten werden. Der Lieferant steht dafür ein, dass durch die Lieferung und Benutzung des Leistungs-/ Liefergegenstandes Patente, Lizenzen und Schutzrechte Dritter nicht verletzt werden. Die Bestellunterlagen von DWA sowie die daraus herrührenden Erkenntnisse und Erfahrungen sind streng geheim zu halten.

8. Sind für den Leistungs-/Liefergegenstand Prüfungen vorgesehen, trägt der Lieferant sämtliche sachlichen und personellen Prüfkosten. Der Lieferant hat DWA die Prüfbereitschaft mindestens 1 Woche vor Versand verbindlich in schriftlicher Form anzuzeigen und mit DWA einen Prüftermin zu vereinbaren. Sind infolge der Missachtung des vereinbarten Termins oder festgestellter Mängel wiederholte oder weitere Prüfungen erforderlich, so trägt der Lieferant hierfür alle sachlichen und personellen Kosten, einschließlich Bearbeitungskosten und sonstige bei DWA entstandenen Kosten.

9. Der Lieferung sind Lieferschein und Packzettel beizufügen. Grundsätzlich hat der Lieferant gefährliche Erzeugnisse gemäß den national/international geltenden Bestimmungen zu verpacken, zu kennzeichnen und zu versenden. Begleitpapiere müssen entsprechend ausgestellt sein. Der Lieferant haftet für Schäden und übernimmt die Kosten, die durch Nichtbeachtung dieser Vorschriften entstehen. Er ist auch für die Einhaltung der Versandvorschriften durch seine Unterlieferanten verantwortlich.

10. Alle Zeichnungen, Richtlinien, das Urheberrecht an Bedienungs- und Wartungsanleitungen sowie an sonstigen Unterlagen, die DWA dem Lieferanten für die Herstellung des Leistungs-/Liefergegenstandes zur Verfügung stellt, bleiben Eigentum der DWA. Sie dürfen vom Lieferanten nicht für andere Zwecke verwendet, vervielfältigt oder Dritten zugänglich gemacht werden. Auf Verlangen sind DWA alle Unterlagen, einschließlich eventueller Abschriften und Vervielfältigungen, unverzüglich herauszugeben.

11. Personenbezogene Daten des Lieferanten werden von DWA unter Berücksichtigung des Datenschutzgesetzes verarbeitet.

12. Erfüllungsort für alle Lieferungen und Leistungen ist die in der Bestellung angegebene Empfangsstelle. Ausschließlicher Gerichtsstand ist der Firmensitz der DWA GmbH & Co. KG in 76698 Ubstadt-Weiher. Es gilt deutsches Recht mit Ausnahme des UN-Kaufrechts vom 11.4.1980 (CISG).

13. Durch Annahme dieses Auftrages werden die vorstehenden Bedingungen vorbehaltlos anerkannt. Anderslautenden Verkaufs-, Zahlungs- und Lieferbedingungen des Lieferanten wird hiermit ausdrücklich widersprochen

Stand: November 2022